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ARTIKEL II Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.8.1972

ARTIKEL II

Für die Zwecke dieses Vertrages deckt sich die Außengrenze der in Artikel 1 genannten Zone des Meeresbodens mit der Zwölfmeilen-Außengrenze der in Teil II des am 29. April 1958 in Genf unterzeichneten Übereinkommens über das Küstenmeer und die Anschlußzone genannten Zone und sie wird nach Maßgabe von Teil I Abschnitt II dieses Übereinkommens sowie im Einklang mit dem Völkerrecht gemessen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2021

Gesetzesnummer

10005377

Dokumentnummer

NOR40001111

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