ARTIKEL I
1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, jenseits der äußeren Grenze der Zone des Meeresbodens, die in Artikel II definiert ist, weder Kernwaffen noch sonstige Arten von Massenvernichtungswaffen noch Bauten, Abschußrampen oder sonstige eigens für die Lagerung, Erprobung oder Verwendung derartiger Waffen vorgesehene Einrichtungen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund einzubauen oder anzubringen.
2. Die Verpflichtungen aus Absatz 1 dieses Artikels gelten auch für die in demselben Absatz angeführte Zone des Meeresbodens, innerhalb dieser Zone jedoch nicht für den Küstenstaat und den Meeresgrund unter seinen Territorialgewässern.
3. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einen Staat weder zu unterstützen noch zu ermutigen noch zu veranlassen, in Absatz 1 dieses Artikels angeführte Tätigkeiten auszuüben, und werden sich auch nicht anderweitig an solchen Handlungen beteiligen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2021
Gesetzesnummer
10005377
Dokumentnummer
NOR40001110
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