Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).
Artikel II
(Anm.: Zu §§ 6, 8, 11, 16, 18, 22, 23 und 26)
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 2 sowie 5 bis 12 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1973 anzuwenden. Bei den Veranlagungen der vorhergehenden Kalenderjahre ist § 18 in der Fassung des § 20 des Finanzausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 2, anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 3 sind erstmalig auf die im Wirtschaftsjahr 1969 eingetretenen Verluste anzuwenden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Gesetzesnummer
10003844
Dokumentnummer
NOR12160410
alte Dokumentnummer
N3195413793R
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