Artikel II
(Anm.: zu §§ 12, 13 und 14)
Für die Ermittlung des einheitlichen Steuermeßbetrages ist der Steuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital bei der Veranlagung des Jahres 1984 nur mit zwei Dritteln und bei der Veranlagung für das Jahr 1985 nur mit einem Drittel der gesetzlichen Beträge anzusetzen. Für die Ermittlung des einheitlichen Steuermeßbetrages ab dem Kalenderjahr 1986 bleibt der Steuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital außer Ansatz.
Schlagworte
Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG, BGBl. I Nr. 61/2018
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Gesetzesnummer
10003844
Dokumentnummer
NOR12160421
alte Dokumentnummer
N3195418794R
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