Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).
Artikel II
(Anm.: Zu § 7)
Für die Ermittlung des Gewerbeertrages der Kalenderjahre 1982 und 1983 sind der Freibetrag gemäß dem zweiten Satz des § 7 Z 1 anstatt mit 10 000 S mit 50 000 S zu verrechnen und die diesen Freibetrag übersteigenden Hinzurechnungsbeträge gemäß § 7 Z 1 nur mit 90 vH in Ansatz zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Gesetzesnummer
10003844
Dokumentnummer
NOR12160419
alte Dokumentnummer
N3195418792R
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