Artikel II GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1969

Artikel II

(Anm.: Zu § 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)

(1) Für Beamte des Dienststandes, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden, sind bei Anwendung der Bestimmungen des § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 zusätzlich zu den im § 12 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Zeiten folgende, nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Zeiten gemäß § 12 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zur Gänze für die Stichtagsfestsetzung zu berücksichtigen:

  1. 1. die in einem durch Dienstordnung geregelten Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundes(Staats)bahnen in einer Beschäftigung mit mehr als der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegte Zeit, soweit sich nicht bei Anwendung des § 12 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I eine Kürzung ergibt. Das gleiche gilt für die bei einer Landes- oder Privatbahn in einem durch eine gleichartige Dienstordnung geregelten Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, die aus Anlaß der Übernahme in ein durch Dienstordnung geregeltes Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundes(Staats)bahnen für die Vorrückung angerechnet oder berücksichtigt worden ist;
  2. 2. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, oder des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, Anspruch auf eine Beschädigtenrente oder Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH oder auf Grund des Wehrmachtsfürsorge- oder -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, deutsches RGBl. I S 1077, Anspruch auf Rente für Arbeitsverwendungsunfähige gehabt hat;
  3. 3. die Zeit, die den Beamten nach den Bestimmungen des Beamtenüberleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Vorrückung angerechnet worden ist;
  4. 4. die Zeit, während der der Beamte zur Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht auf Grund des Bundesdienstpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 102/1936, herangezogen war;
  5. 5. die Zeit, während der der Beamte
  1. a) nach dem 13. März 1938 durch militärische Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft oder einen anderen durch den Krieg gegebenen Grund oder
  2. b) vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus den im § 4 Abs. 1 erster Satz des Beamten-Überleitungsgesetzes angeführten Gründen

    am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert war, sofern nicht die Voraussetzungen der Z 6 zutreffen; als Behinderung nach lit. a gilt jedenfalls eine militärische Dienstleistung ab 1. September 1939;

  1. 6. die Zeit, um die der Beamte das für die Aufnahme auf seinen Dienstposten vorgeschriebene Studium nur aus den in Z 5 lit. a und b genannten Gründen später vollendet hat, als es nach den österreichischen Studienvorschriften frühestens möglich gewesen wäre;
  2. 7. die Zeit des erfolgreichen Besuches eines Abiturientenlehrganges an Lehrerbildungsanstalten, wenn für den Beamten die Reifeprüfung für Volksschulen als Anstellungserfordernis vorgeschrieben war; die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 Z 6 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 20. Gehaltsgesetz-Novelle sind bei Berücksichtigung dieser Zeiten sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei Anwendung des Abs. 1 Z 5 und 6 ist für Beamte, denen Behinderungszeiten gemäß § 2 Abs. 4 und 5 der Vordienstzeitenverordnung 1957, BGBl. Nr. 228, oder gemäß § 2 Abs. 4 der Vordienstzeitenverordnung, BGBl. Nr. 73/1948, zur Gänze angerechnet wurden, der angerechnete Zeitraum als gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 vorangesetzt anzusehen.

(3) Auf Südtiroler und Kanaltaler im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 97/1955 und auf Heimatvertriebene sind § 12 Abs. 2 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I und Abs. 1 Z 1 und 4 dieses Artikels auch dann anzuwenden, wenn die betreffenden Dienstzeiten oder Wehrdienstzeiten in ihrem früheren Heimatstaat zurückgelegt wurden.

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