Artikel II
(Anm.: Zu den §§ 48 und 50 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)
Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der sowohl am 31. März als auch am 1. April 1986 ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor des Dienststandes ist, ist mit Wirkung vom 1. April 1986 um ein Jahr zu verbessern. Diese Verbesserung gilt jedoch nicht für die im § 50a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehene Dienstzeit von 15 Jahren.
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