Artikel II
(1) (Anm.: Zu § 55 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Lehrern für Volksschuldidaktik und für Schul- und Erziehungspraxis an Pädagogischen Akademien und Lehrern an Übungsschulen an Pädagogischen Akademien (Dienstzweig 12 der Lehrer-Dienstzweigeordnung, Anlage zu Abschnitt IIIa des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 296/1968) ist, wenn sich anläßlich ihrer Ernennung zu Bundeslehrern ein Bezugsabfall ergeben würde, zum Ausgleich dieser Härte eine nach Maßgabe des Erreichens der Gehaltsstufe 16 der Verwendungsgruppe L 1 einzuziehende, ruhegenußfähige Ergänzungszulage zu gewähren, die bis zum Erreichen der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe L 1 800 S und ab diesem Zeitpunkt 1000 S beträgt.
(2) (Anm.: Zu § 55 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Die Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist auch den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Artikels bereits ernannten Lehrern des Dienstzweiges 12 der Lehrer-Dienstzweigeordnung mit Wirkung ab 1. Jänner 1975 zu gewähren.
(3) (Anm.: Zu § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Die Ergänzungszulage gilt bei Anwendung des § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 als Teil des Bezuges als Lehrer der Verwendungsgruppe L 1.
(4) (Anm.: Zu § 41 Abs. 2 PG 1965, BGBl. Nr. 340)
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)