Die Verwendungsgruppenbezeichnung wurde der üblichen Schreibweise (z.B. statt "L 2 a 2" richtig "L 2a 2") angepasst.
Anlage
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Ernennungserfordernisse
Artikel I
(1) Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den vor dem Inkrafttreten der Anlage geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch als nach den neuen Rechtsvorschriften dann als erfüllt, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage nicht mehr vorgesehen ist.
(2) Ernennungen in die Verwendungsgruppen L 2b 3 und L 2b 2 sind nicht mehr zulässig.
(3) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.
(4) Religionslehrer haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.
(5) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 6 bis 9.
(6) Personen mit einem Diplom, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn
- 1. diese Entsprechung gemäß Abs. 8 festgestellt worden ist und
- 2. a) eine Anerkennung gemäß Abs. 8 ohne Festlegung, zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder
- b) die in der Anerkennung gemäß Abs. 8 festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind.
- 1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG , ABl. Nr. L 19/1989, S 16),
- 2. Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG , ABl. Nr. L 209/1992, S 25) und
- 3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002, S 6, BGBl. III Nr. 133/2002, Z 1 und 2 jeweils in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG , ABl. Nr. L 206/2001, S 1.
(8) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat auf Antrag eines inländischen Bewerbers oder auf Antrag eines anderen Bewerbers gemäß Abs. 5 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,
- 1. ob ein im Abs. 6 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im wesentlichen entspricht und
- 2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse gemäß Art. 4 der im Abs. 3 Z 1 genannten Richtlinie oder gemäß Art. 4, 5 oder 7 der im Abs. 3 Z 2 genannten Richtlinie festzulegen.
(9) Auf das Verfahren gemäß Abs. 8 ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Betreffenden zu erlassen.
Artikel II
- 1. VERWENDUNGSGRUPPE L 1
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung: Erfordernis:
1.1. Lehrer an land- und forst- a) Ein abgeschlossenes fach-
wirtschaftlichen Fachschulen, einschlägiges Studium der
soweit sie nicht in den fol- Universität für Bodenkultur,
genden Verwendungen erfaßt b) überdies die Befähigung für
werden den land- und forstwirt-
schaftlichen Lehr- und
Förderungsdienst.
1.2. Lehrer für Religion an land- Ein abgeschlossenes theologisches
und forstwirtschaftlichen Hochschulstudium im Sinne des
Fachschulen § 35 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes.
1.3. Lehrer für einzelne Unter-Eine den Unterrichtsgegen-
richtsgegenstände an den in ständen entsprechende abgeschlos-
Z 1 angeführten Schulen sene Hochschulbildung (Lehramt)
im Sinne des § 35 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes.
Soweit keine den Unter-
richtsgegenständen entsprechende
hochschulmäßige Lehramtsprüfung
vorgesehen ist, werden die Er-
fordernisse des Abs. 1 ersetzt
durch
a) eine den Unterrichtsgegen-
ständen entsprechende abge-
schlossene Hochschulbildung
im Sinne des § 35 des Allge-
meinen Hochschul-Studienge-
setzes mit
b) einer vierjährigen einschlä-
gigen Berufspraxis.
- 2. Verwendungsgruppe L 2a 2
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung: Erfordernis:
2.1. Lehrer an land- und forst- a) Die erfolgreiche Ablegung
wirtschaftlichen Berufs- und der Reifeprüfung an einer
Fachschulen, soweit sie nicht höheren land- und forstwirt-
in den folgenden Verwendungen schaftlichen Lehranstalt,
erfaßt werden b) überdies die Befähigung für
den land- und forstwirt-
schaftlichen Lehr- und För-
derungsdienst.
2.2 Lehrer für Religion an land- a) Die erfolgreiche Ablegung der
und forstwirtschaftlichen Reifeprüfung an einer höheren
Berufsschulen Schule und die der Verwendung
entsprechende Lehrbefähigung
oder
b) der Abschluß der theologi-
schen Hochschulstudien im
Sinne des § 35 des Allge-
meinen Hochschul-Studien-
gesetzes.
2.3. Lehrer für einzelne Unter- Die den Unterrichtsgegenständen
richtsgegenstände an land- entsprechende Lehramtsprüfung
und forstwirtschaftlichen an einer Land- und forst-
Berufs- und Fachschulen wirtschaftlichen berufs-
pädagogischen, Pädagogischen oder
Berufspädagogischen Akademie oder
eine nach der Reifeprüfung nach
schulrechtlichen Vorschriften
erworbene gleichwertige Lehr-
befähigung.
2.4. Lehrer für den forstwirt- Die Lehrbefähigung für den forst-
schaftlichen Fachunterricht wirtschaftlichen Fachunterricht
an land- und forstwirtschaft- und
lichen Berufs- und Fachschu- a) die erfolgreiche Absolvierung
len einer höheren Lehranstalt für
Forstwirtschaft oder
b) die erfolgreiche Absolvierung
einer Försterschule und eine
sechsjährige Berufspraxis.
- 3. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung: Erfordernis:
3.1. Lehrer für einzelne Unter-Lehramtsprüfung für Volks-
richtsgegenstände an land- schulen an einer Pädagogischen
und forstwirtschaftlichen Akademie, Lehrbefähigung für
Berufs- und Fachschulen, Volksschulen oder Befähigung
soweit sie nicht die Er- für den land- und forstwirt-
fordernisse für eine höhere schaftlichen Lehr- und För-
Verwendungsgruppe erfüllen derungsdienst.
(2) Die Erfordernisse des Abs. 1 werden bei Religionslehrern
ersetzt durch die abgeschlossene
theologische Hochschulbildung
oder die Lehramtsprüfung an einer Religionspädagogischen Akademie.
- 4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung: Erfordernis:
4.1. Lehrer für einzelne Unter-Die erfolgreiche Ablegung
richtsgegenstände an land- der Reifeprüfung an einer höheren
und forstwirtschaftlichen land- und forstwirtschaftlichen
Fachschulen, soweit sie oder sonstigen höheren berufs-
nicht die Erfordernisse bildenden Lehranstalt.
für eine der Verwendungs-
gruppen L 2a oder eineDie Erfordernisse des Abs. 1
höhere Verwendungsgruppe werden ersetzt durch:
erfüllen a) die Erlernung eines ein-
schlägigen Lehrberufes, über-
dies eine nach Vollendung des
18. Lebensjahres zurückge-
legte sechsjährige
Berufspraxis mit besonderen
Leistungen auf dem in
Betracht kommenden Fach-
gebiet,
b) bei Religionslehrern eine ab-
geschlossene kirchliche bzw.
religionsgesellschaftliche
Ausbildung zum Religions-
lehrer einschließlich einer
nach dem 1. Juni 1983
abgelegten Zusatzprüfung
für Religionslehrer.
4.2. Lehrer für Werkerziehung Eine Befähigung für Werkerziehung
an einer allgemeinbildenden
Pflichtschule gemeinsam mit einer
Zusatzprüfung über die Bereiche
1. Gebrauchsgut und Design
(Produktgestaltung),
2. Wohnen und Umweltgestaltung,
3. Material- und Werkzeugkunde
einschließlich Unfallver-
hütung.
4.3. Lehrer für Leibesübungen Die erfolgreiche Ablegung der
a) Befähigungsprüfung für Lei-
beserzieher an Schulen oder
b) Abschlußprüfung der staat-
lichen Sportlehrerausbildung
mit dem Spezialfach Leibes-
erziehung an Schulen
an einer Schule zur Ausbildung
von Leibeserziehern.
- 5. VERWENDUNGSGRUPPE L 3
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung: Erfordernis:
5.1. Lehrer an land- und forst-Die für die Verwendung ein-
wirtschaftlichen Fach- schlägige Lehrbefähigung oder
schulen, soweit sie nicht sonstige einschlägige Befähigung
die Erfordernisse für eine nach den schulrechtlichen Vor-
der Verwendungsgruppen L 2 schriften.
oder eine höhere Verwen-Die Erfordernisse des
dungsgruppe erfüllen des Abs. 1 werden ersetzt durch
die erfolgreiche Absolvierung
einer mittleren Schule gemeinsam
mit einer nach dem 18. Lebensjahr
zurückgelegten dreijährigen
Berufspraxis.
(3) Bei Lehrern für Religion an
Stelle der Erfordernisse des Abs. 1 die Erfüllung der Erfordernisse des Artikels I Abs. 4.
Die Verwendungsgruppenbezeichnung wurde der üblichen Schreibweise
(z.B. statt "L 2 a 2" richtig "L 2a 2") angepasst.
Schlagworte
besonderes Ernennungserfordernis
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR40048497
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