Anlage
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Ernennungserfordernisse
Artikel I
(1) Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den vor dem Inkrafttreten der Anlage geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch als nach den neuen Rechtsvorschriften dann als erfüllt, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage nicht mehr vorgesehen ist.
(2) Für Verwendungen gemäß Artikel II Z 1 bis 5 der Anlage gelten Anstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den Bestimmungen des Artikels II Z 1 bis 5 der Anlage in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt werden, auch nach den ab 1. Jänner 2005 geltenden Erfordernissen als erfüllt.
(3) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.
(4) Religionslehrer haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.
(5) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 6 bis 9.
(6) Personen mit einem Diplom, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn
- 1. diese Entsprechung gemäß Abs. 8 festgestellt worden ist und
- 2. a) eine Anerkennung gemäß Abs. 8 ohne Festlegung zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder
- b) die in der Anerkennung gemäß Abs. 8 festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind.
- 1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG , ABl. Nr. L 19/1989, S 16),
- 2. Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG , ABl. Nr. L 209/1992, S 25) und
- 3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002, S 6, BGBl. III Nr. 133/2002, Z 1 und 2 jeweils in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG , ABl. Nr. L 206/2001, S 1.
(8) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat auf Antrag eines inländischen Bewerbers oder auf Antrag eines anderen Bewerbers gemäß Abs. 5 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,
- 1. ob ein im Abs. 6 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im wesentlichen entspricht und
- 2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse gemäß Art. 4 der im Abs. 3 Z 1 genannten Richtlinie oder gemäß Art. 4, 5 oder 7 der im Abs. 3 Z 2 genannten Richtlinie festzulegen.
(9) Auf das Verfahren gemäß Abs. 8 ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Betreffenden zu erlassen.
Artikel II
- 1. VERWENDUNGSGRUPPE L 1
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
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Verwendung Erfordernis
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1.1. Lehrer an land- und a) Ein abgeschlossenes
forstwirtschaftlichen Fachschulen, facheinschlägiges
soweit sie nicht in den folgenden Diplom- oder
Verwendungen erfasst werden Magisterstudium gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes
2002 bzw. § 66 Abs. 1
UniStG an der
Universität für
Bodenkultur Wien,
b) überdies die
Diplomprüfung für das
Lehramt und die
Befähigungsprüfung für
den land- und
forstwirtschaftlichen
Beratungs- und
Förderungsdienst.
1.2. Lehrer für Religion an Ein abgeschlossenes
land- und forstwirtschaftlichen theologisches
Fachschulen Universitätsstudium durch den
Erwerb eines Diplom- oder
Magisterstudiums gemäß § 87
Abs. 1 des Universitätsgesetzes
2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG.
1.3. Lehrer für einzelne (1) Eine den
Unterrichtsgegenstände an den in Unterrichtsgegenständen
Z 1.1 angeführten Schulen. entsprechende
abgeschlossene
Universitätsausbildung
(Lehramt) durch den Erwerb
eines Diplomgrades in zwei
Unterrichtsfächern gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG.
(2) Soweit keine den
Unterrichtsgegenständen
entsprechende universitäre
Lehramtsausbildung
vorgesehen ist, werden die
Erfordernisse des Abs. 1
ersetzt durch
a) eine den
Unterrichtsgegenständen
entsprechende
abgeschlossene
Universitätsausbildung
durch den Erwerb eines
Diplom- oder
Magistergrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes
2002 bzw. § 66 Abs. 1
UniStG mit
b) einer vierjährigen
einschlägigen
Berufspraxis.
- 2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
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Verwendung Erfordernis
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2.1. Lehrer an land- und a) Die erfolgreiche
forstwirtschaftlichen Berufs- und Ablegung der
Fachschulen, soweit sie nicht in Reife- und Diplomprüfung
den folgenden Verwendungen erfasst bzw. Reifeprüfung an
werden einer höheren land- und
forstwirtschaftlichen
Lehranstalt,
b) überdies die
Diplomprüfung für das
Lehramt und die
Befähigungsprüfung für
den land- und
forstwirtschaftlichen
Beratungs- und
Förderungsdienst.
2.2. Lehrer für Religion in a) Die der Verwendung
land- und forstwirtschaftlichen entsprechende
Berufsschulen Lehrbefähigung,
erlangt auf Grund einer
Ausbildung an einer
Religionspädagogischen
Akademie, oder
b) durch den Erwerb eines
Diplom- oder
Magistergrades gemäß § 87
Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
der theologischen
Studienrichtung.
2.3. Lehrer für einzelne Das den
Unterrichtsgegenstände an land- Unterrichtsgegenständen
und forstwirtschaftlichen Berufs- entsprechende Lehramt bzw.
und Fachschulen Diplom gemäß AStG an einer Land-
und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen,
Pädagogischen oder
Berufspädagogischen Akademie
oder eine nach der Reife- und
Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung
nach schulrechtlichen
Vorschriften erworbene
gleichwertige Lehrbefähigung.
2.4. Lehrer für den Die Diplomprüfung für das
forstwirtschaftlichen Lehramt und die
Fachunterricht an land- und Befähigungsprüfung für den
forstwirtschaftlichen Berufs- land- und forstwirtschaftlichen
und Fachschulen Beratungs- und Förderungsdienst
und
a) die erfolgreiche
Absolvierung einer
höheren Lehranstalt für
Forstwirtschaft, oder
b) die erfolgreiche
Absolvierung einer
Försterschule und eine
sechsjährige
Berufspraxis.
- 3. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
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Verwendung Erfordernis
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3.1. Lehrer für einzelne (1) Lehramt für Volksschulen an
Unterrichtsgegenstände an land- einer Pädagogischen
und forstwirtschaftlichen Berufs- Akademie oder die
und Fachschulen, soweit sie nicht Diplomprüfung für das
die Erfordernisse für eine höhere Lehramt und die
Verwendungsgruppe erfüllen Befähigungsprüfung für den
land- und
forstwirtschaftlichen
Beratungs- und
Förderungsdienst.
(2) Die Erfordernisse des
Abs. 1 werden bei
Religionslehrern ersetzt
durch den Erwerb eines
Diplom- oder Magistergrades
gemäß § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der
theologischen Studien oder
ein Lehramt an einer
Religionspädagogischen
Akademie.
- 4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
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Verwendung Erfordernis
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4.1. Lehrer für einzelne (1) Die erfolgreiche
Unterrichtsgegenstände an land- Ablegung der Reife- und
und forstwirtschaftlichen Diplomprüfung bzw.
Fachschulen, soweit sie nicht die Reifeprüfung an einer
Erfordernisse für eine der höheren land- und
Verwendungsgruppen L 2a oder eine forstwirtschaftlichen oder
höhere Verwendungsgruppe erfüllen sonstigen höheren
berufsbildenden
Lehranstalt.
(2) Die Erfordernisse des
Abs. 1 werden ersetzt durch
die Erlernung eines
einschlägigen Lehrberufes,
überdies eine nach
Vollendung des
18. Lebensjahres
zurückgelegte sechsjährige
Berufspraxis mit besonderen
Leistungen auf dem in
Betracht kommenden
Fachgebiet.
4.2. Lehrer für Leibesübung Die erfolgreiche Ablegung der
a) Befähigungsprüfung für
Leibeserzieher an
Schulen oder
b) Abschlussprüfungen der
staatlichen
Sportlehrerausbildung
mit dem Spezialfach
Leibeserziehung an
Schulen
an einer Schule zur Ausbildung
von Leibeserziehern.
- 5. VERWENDUNGSGRUPPE L 3
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
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Verwendung Erfordernis
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5.1. Lehrer an land- und (1) Die der Verwendung
forstwirtschaftlichen Fachschulen, einschlägige Lehrbefähigung
soweit sie nicht die Erfordernisse oder sonstige einschlägige
für eine der Befähigung nach den
Verwendungsgruppen L 2 oder eine schulrechtlichen
höhere Verwendungsgruppe erfüllen Vorschriften.
(2) Die Erfordernisse des
Abs. 1 werden ersetzt durch
die erfolgreiche
Absolvierung einer
mittleren Schule gemeinsam
mit einer nach dem
18. Lebensjahr
zurückgelegten dreijährigen
Berufspraxis.
(3) Bei Lehrern für Religion an
Stelle der Erfordernisse
des Abs. 1 die Erfüllung
der Erfordernisse des
Artikels I Abs. 4.
Schlagworte
besonderes Ernennungserfordernis
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR40072834
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