Artikel I LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1991

Die Verwendungsgruppenbezeichnung wurde der üblichen Schreibweise (z.B. statt "L 2 a 2" richtig "L 2a 2") angepaßt.

Anlage

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Ernennungserfordernisse

Artikel I

(1) Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den vor dem Inkrafttreten der Anlage geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch als nach den neuen Rechtsvorschriften dann als erfüllt, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage nicht mehr vorgesehen ist.

(2) Ernennungen in die Verwendungsgruppen L 2b 3 und L 2b 2 sind nicht mehr zulässig.

(3) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.

(4) Religionslehrer haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.

Artikel II

  1. 1. VERWENDUNGSGRUPPE L 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

1.1. Lehrer an land- und forst- a) Ein abgeschlossenes fach-

wirtschaftlichen Fachschulen, einschlägiges Studium der

soweit sie nicht in den fol- Universität für Bodenkultur,

genden Verwendungen erfaßt b) überdies die Befähigung für

werden den land- und forstwirt-

schaftlichen Lehr- und

Förderungsdienst.

1.2. Lehrer für Religion an land- Ein abgeschlossenes theologisches

und forstwirtschaftlichen Hochschulstudium im Sinne des

Fachschulen § 35 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes.

1.3. Lehrer für einzelne Unter-Eine den Unterrichtsgegen-

richtsgegenstände an den in ständen entsprechende abgeschlos-

Z 1 angeführten Schulen sene Hochschulbildung (Lehramt)

im Sinne des § 35 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes.

Soweit keine den Unter-

richtsgegenständen entsprechende

hochschulmäßige Lehramtsprüfung

vorgesehen ist, werden die Er-

fordernisse des Abs. 1 ersetzt

durch

a) eine den Unterrichtsgegen-

ständen entsprechende abge-

schlossene Hochschulbildung

im Sinne des § 35 des Allge-

meinen Hochschul-Studienge-

setzes mit

b) einer vierjährigen einschlä-

gigen Berufspraxis.

  1. 2. Verwendungsgruppe L 2a 2

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

2.1. Lehrer an land- und forst- a) Die erfolgreiche Ablegung

wirtschaftlichen Berufs- und der Reifeprüfung an einer

Fachschulen, soweit sie nicht höheren land- und forstwirt-

in den folgenden Verwendungen schaftlichen Lehranstalt,

erfaßt werden b) überdies die Befähigung für

den land- und forstwirt-

schaftlichen Lehr- und För-

derungsdienst.

2.2 Lehrer für Religion an land- a) Die erfolgreiche Ablegung der

und forstwirtschaftlichen Reifeprüfung an einer höheren

Berufsschulen Schule und die der Verwendung

entsprechende Lehrbefähigung

oder

b) der Abschluß der theologi-

schen Hochschulstudien im

Sinne des § 35 des Allge-

meinen Hochschul-Studien-

gesetzes.

2.3. Lehrer für einzelne Unter- Die den Unterrichtsgegenständen

richtsgegenstände an land- entsprechende Lehramtsprüfung

und forstwirtschaftlichen an einer Land- und forst-

Berufs- und Fachschulen wirtschaftlichen berufs-

pädagogischen, Pädagogischen oder

Berufspädagogischen Akademie oder

eine nach der Reifeprüfung nach

schulrechtlichen Vorschriften

erworbene gleichwertige Lehr-

befähigung.

2.4. Lehrer für den forstwirt- Die Lehrbefähigung für den forst-

schaftlichen Fachunterricht wirtschaftlichen Fachunterricht

an land- und forstwirtschaft- und

lichen Berufs- und Fachschu- a) die erfolgreiche Absolvierung

len einer höheren Lehranstalt für

Forstwirtschaft oder

b) die erfolgreiche Absolvierung

einer Försterschule und eine

sechsjährige Berufspraxis.

  1. 3. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

3.1. Lehrer für einzelne Unter-Lehramtsprüfung für Volks-

richtsgegenstände an land- schulen an einer Pädagogischen

und forstwirtschaftlichen Akademie, Lehrbefähigung für

Berufs- und Fachschulen, Volksschulen oder Befähigung

soweit sie nicht die Er- für den land- und forstwirt-

fordernisse für eine höhere schaftlichen Lehr- und För-

Verwendungsgruppe erfüllen derungsdienst.

(2) Die Erfordernisse des Abs. 1 werden ersetzt durch die

abgeschlossene theologische

Hochschulbildung bei Religionslehrern.

  1. 4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

4.1. Lehrer für einzelne Unter-Die erfolgreiche Ablegung

richtsgegenstände an land- der Reifeprüfung an einer höheren

und forstwirtschaftlichen land- und forstwirtschaftlichen

Fachschulen, soweit sie oder sonstigen höheren berufs-

nicht die Erfordernisse bildenden Lehranstalt.

für eine der Verwendungs-

gruppen L 2a oder eineDie Erfordernisse des Abs. 1

höhere Verwendungsgruppe werden ersetzt durch:

erfüllen a) die Erlernung eines ein-

schlägigen Lehrberufes, über-

dies eine nach Vollendung des

18. Lebensjahres zurückge-

legte sechsjährige

Berufspraxis mit besonderen

Leistungen auf dem in

Betracht kommenden Fach-

gebiet,

b) bei Religionslehrern eine ab-

geschlossene kirchliche bzw.

religionsgesellschaftliche

Ausbildung zum Religions-

lehrer einschließlich einer

nach dem 1. Juni 1983

abgelegten Zusatzprüfung

für Religionslehrer.

4.2. Lehrer für Werkerziehung Eine Befähigung für Werkerziehung

an einer allgemeinbildenden

Pflichtschule gemeinsam mit einer

Zusatzprüfung über die Bereiche

1. Gebrauchsgut und Design

(Produktgestaltung),

2. Wohnen und Umweltgestaltung,

3. Material- und Werkzeugkunde

einschließlich Unfallver-

hütung.

4.3. Lehrer für Leibesübungen Die erfolgreiche Ablegung der

a) Befähigungsprüfung für Lei-

beserzieher an Schulen oder

b) Abschlußprüfung der staat-

lichen Sportlehrerausbildung

mit dem Spezialfach Leibes-

erziehung an Schulen

an einer Schule zur Ausbildung

von Leibeserziehern.

  1. 5. VERWENDUNGSGRUPPE L 3

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung: Erfordernis:

5.1. Lehrer an land- und forst-Die für die Verwendung ein-

wirtschaftlichen Fach- schlägige Lehrbefähigung oder

schulen, soweit sie nicht sonstige einschlägige Befähigung

die Erfordernisse für eine nach den schulrechtlichen Vor-

der Verwendungsgruppen L 2 schriften.

oder eine höhere Verwen-Die Erfordernisse des

dungsgruppe erfüllen des Abs. 1 werden ersetzt durch

die erfolgreiche Absolvierung

einer mittleren Schule gemeinsam

mit einer nach dem 18. Lebensjahr

zurückgelegten dreijährigen

Berufspraxis.

(3) Bei Lehrern für Religion an

Stelle der Erfordernisse des Abs. 1 die Erfüllung der Erfordernisse des Artikels I Abs. 4.

Die Verwendungsgruppenbezeichnung wurde der üblichen Schreibweise

(z.B. statt "L 2 a 2" richtig "L 2a 2") angepaßt.

Schlagworte

besonderes Ernennungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12105529

alte Dokumentnummer

N6199115693J

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