Artikel 9
Teilnahme anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und anderer Staaten die den Schengen-Acquis anwenden an den Aktivitäten des Zentrums
- 1. Die Teilnahme am Zentrum ist Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und Staaten, die den Schengener Acquis anwenden offen.
- 2. Ungarn wird Österreich notifizieren, wenn ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Schengener Abkommens sein Interesse an der Teilnahme am Zentrum bekundet.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Gesetzesnummer
20006061
Dokumentnummer
NOR40102292
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