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Artikel 9 Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.9.2007

Artikel 9

Teilnahme anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und anderer Staaten die den Schengen-Acquis anwenden an den Aktivitäten des Zentrums

  1. 1. Die Teilnahme am Zentrum ist Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und Staaten, die den Schengener Acquis anwenden offen.
  2. 2. Ungarn wird Österreich notifizieren, wenn ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Schengener Abkommens sein Interesse an der Teilnahme am Zentrum bekundet.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

20006061

Dokumentnummer

NOR40102292

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