Artikel 9
Artikel 9. Einvernehmlich mit der italienischen Regierung wird die österreichische Regierung im Hafen von Triest ein eigenes Zollamt (Expositur) errichten.
Die Einzelheiten dieser Einrichtung sowie auch die Wahl des Unterbringungsortes des neuen Amtes, das seinen Sitz jedenfalls in einem der Freihäfen von Triest haben wird, werden durch direkte zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen einzuleitende Verhandlungen geregelt werden.
Die Lagerhäuser werden auf Grund besonderer Übereinkommen die für dieses Amt benötigten Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10011219
Dokumentnummer
NOR40004281
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