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Artikel 10 Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.1935

Artikel 10

Artikel 10. Falls die Lagerhäuser ihre Tarife in einer Weise abändern sollten, daß die dem österreichischen Handel auf Grund des vorstehenden Artikels 7 zu gewährenden Konzessionen ihren Wert einbüßen würden, wird auf Ersuchen der österreichischen Regierung eine Revision der vorerwähnten tarifarischen Zugeständnisse vorgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011219

Dokumentnummer

NOR40004282

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