Artikel 10
Artikel 10. Falls die Lagerhäuser ihre Tarife in einer Weise abändern sollten, daß die dem österreichischen Handel auf Grund des vorstehenden Artikels 7 zu gewährenden Konzessionen ihren Wert einbüßen würden, wird auf Ersuchen der österreichischen Regierung eine Revision der vorerwähnten tarifarischen Zugeständnisse vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10011219
Dokumentnummer
NOR40004282
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