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Artikel 9 Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.1935

Artikel 9

Artikel 9. Einvernehmlich mit der italienischen Regierung wird die österreichische Regierung im Hafen von Triest ein eigenes Zollamt (Expositur) errichten.

Die Einzelheiten dieser Einrichtung sowie auch die Wahl des Unterbringungsortes des neuen Amtes, das seinen Sitz jedenfalls in einem der Freihäfen von Triest haben wird, werden durch direkte zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen einzuleitende Verhandlungen geregelt werden.

Die Lagerhäuser werden auf Grund besonderer Übereinkommen die für dieses Amt benötigten Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011219

Dokumentnummer

NOR40004281

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