Artikel 8
Artikel 8. Zwecks Förderung der Entwicklung des Handelsverkehres über Triest wird die italienische Regierung auf Verlangen der österreichischen Regierung wegen Ermäßigung anderweitiger Gebühren oder lokaler Abgaben als der im vorhergehenden Artikel angeführten in Verhandlungen treten oder zwischen den beteiligten Verwaltungen das geeignete Einvernehmen herstellen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10011219
Dokumentnummer
NOR40004280
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