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Artikel 8 Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.1935

Artikel 8

Artikel 8. Zwecks Förderung der Entwicklung des Handelsverkehres über Triest wird die italienische Regierung auf Verlangen der österreichischen Regierung wegen Ermäßigung anderweitiger Gebühren oder lokaler Abgaben als der im vorhergehenden Artikel angeführten in Verhandlungen treten oder zwischen den beteiligten Verwaltungen das geeignete Einvernehmen herstellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011219

Dokumentnummer

NOR40004280

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