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Artikel 7 Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.1935

Artikel 7

Artikel 7. Die Hohen Vertragschließenden Teile werden die Tarife, die von den Lagerhäusern von Triest auf die Transitwaren von und nach Österreich anzuwenden sind, einvernehmlich festsetzen und zwar für:

  1. a) die Manipulation von für Österreich bestimmter Steinkohle;
  2. b) die Miete der Hangars oder Magazine, die allenfalls für den österreichischen Handel vorbehalten werden;
  3. c) die Löschung und Manipulation (Überführung, Einlagerung und Abtransport) der Waren, die für die zur Aufnahme von Waren österreichischer Herkunft oder Bestimmung vorbehaltenen Magazine bestimmt sind;
  4. d) die Löschung und Verladung der Waren;
  5. e) die Magazingebühren für die provisorische Lagerung der Waren in den Hangars und für die dauernde Einlagerung der Waren in den allgemeinen Magazinen;
  6. f) die Löschung und Manipulation von Getreide (Spezialtarif);
  7. g) allfällige andere Erleichterungen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011219

Dokumentnummer

NOR40004279

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