Artikel 7
Artikel 7. Die Hohen Vertragschließenden Teile werden die Tarife, die von den Lagerhäusern von Triest auf die Transitwaren von und nach Österreich anzuwenden sind, einvernehmlich festsetzen und zwar für:
- a) die Manipulation von für Österreich bestimmter Steinkohle;
- b) die Miete der Hangars oder Magazine, die allenfalls für den österreichischen Handel vorbehalten werden;
- c) die Löschung und Manipulation (Überführung, Einlagerung und Abtransport) der Waren, die für die zur Aufnahme von Waren österreichischer Herkunft oder Bestimmung vorbehaltenen Magazine bestimmt sind;
- d) die Löschung und Verladung der Waren;
- e) die Magazingebühren für die provisorische Lagerung der Waren in den Hangars und für die dauernde Einlagerung der Waren in den allgemeinen Magazinen;
- f) die Löschung und Manipulation von Getreide (Spezialtarif);
- g) allfällige andere Erleichterungen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10011219
Dokumentnummer
NOR40004279
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