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Artikel 6 Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.1935

Artikel 6

Artikel 6. Zwecks Schaffung ständiger Lagerplätze für Waren österreichischer Herkunft oder Bestimmung werden die Lagerhäuser auf Ersuchen der Interessenten im Bereiche der Freihäfen von Triest geeignete und genügend große Magazine oder Teile von solchen gegen Entrichtung eines ermäßigten Jahresmietzinses zur Verfügung stellen.

Um die Schaffung der ständigen Lagerplätze zu erleichtern, werden die Lagerhäuser die Lösch-, Überführungs-, Einlagerungs- oder Auslagerungsarbeiten zu ermäßigten Pauschalsätzen übernehmen.

Schlagworte

Löscharbeit, Überführungsarbeit, Einlagerungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011219

Dokumentnummer

NOR40004278

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