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ARTIKEL 9 Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.2019

ARTIKEL 9

Dieses Übereinkommen wird spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit des Modernisierten Zollkodex von den Vertragsparteien überprüft und kann bei Bedarf auf der Grundlage dieser Überprüfung im Einklang mit Artikel 8 geändert werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010548

Dokumentnummer

NOR40211496

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