ARTIKEL 9
Dieses Übereinkommen wird spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit des Modernisierten Zollkodex von den Vertragsparteien überprüft und kann bei Bedarf auf der Grundlage dieser Überprüfung im Einklang mit Artikel 8 geändert werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
20010548
Dokumentnummer
NOR40211496
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