ARTIKEL 8
1. Jede Vertragspartei kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen, insbesondere wenn ihr durch seine Anwendung große haushaltsmäßige Verluste entstehen. Jeder Änderungsvorschlag muss an den Verwahrer nach Artikel 7 gerichtet werden; dieser übermittelt ihn den anderen Vertragsparteien.
2. Änderungen werden von den Vertragsparteien einvernehmlich beschlossen.
3. Die nach Absatz 2 beschlossenen Änderungen treten gemäß Artikel 7 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
20010548
Dokumentnummer
NOR40211495
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