vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 8 Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.2019

ARTIKEL 8

1. Jede Vertragspartei kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen, insbesondere wenn ihr durch seine Anwendung große haushaltsmäßige Verluste entstehen. Jeder Änderungsvorschlag muss an den Verwahrer nach Artikel 7 gerichtet werden; dieser übermittelt ihn den anderen Vertragsparteien.

2. Änderungen werden von den Vertragsparteien einvernehmlich beschlossen.

3. Die nach Absatz 2 beschlossenen Änderungen treten gemäß Artikel 7 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010548

Dokumentnummer

NOR40211495

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)