ARTIKEL 10
1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union kündigen.
2. Die Kündigung wird neunzig Tage nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am zehnten März zweitausendneun in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
20010548
Dokumentnummer
NOR40211497
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