vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 10 Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.2019

ARTIKEL 10

1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union kündigen.

2. Die Kündigung wird neunzig Tage nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am zehnten März zweitausendneun in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010548

Dokumentnummer

NOR40211497

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)