Artikel 9.
Sämmtliche Herstellungs- und Einrichtungskosten des internationalen Maß- und Gewichtsbureau, sowie auch die jährlichen Unterhaltungskosten des Bureau und des internationalen Comité werden durch Beiträge der vertragschließenden Staaten aufgebracht, welche nach deren gegenwärtiger Bevölkerungszahl bemessen werden.
Schlagworte
Herstellungskosten
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Gesetzesnummer
10011187
Dokumentnummer
NOR40096917
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