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Artikel 10. Internationale Meter-Convention

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1875

Artikel 10.

Die Beträge, welche den Kostenantheil jedes einzelnen vertragschließenden Staates ausmachen, werden zu Anfang jeden Jahres, durch Vermittlung des französischen Ministeriums des Aeußern, an die „Caisse des dépots et consignations“ in Paris eingezahlt, und von dort je nach Bedürfniß durch Anweisungen von dem Director des Bureau bezogen.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10011187

Dokumentnummer

NOR40096918

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