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Artikel 9. Internationale Meter-Convention

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1875

Artikel 9.

Sämmtliche Herstellungs- und Einrichtungskosten des internationalen Maß- und Gewichtsbureau, sowie auch die jährlichen Unterhaltungskosten des Bureau und des internationalen Comité werden durch Beiträge der vertragschließenden Staaten aufgebracht, welche nach deren gegenwärtiger Bevölkerungszahl bemessen werden.

Schlagworte

Herstellungskosten

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10011187

Dokumentnummer

NOR40096917

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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