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Artikel 9 Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.8.1980

Artikel 9

Ein uneheliches Kind hat die gleichen Rechte am Nachlaß seines Vaters und seiner Mutter und an dem der Mitglieder ihrer Familien, wie wenn es ehelich wäre.

Seit 1.1.1991 entspricht die österreichische Rechtsordnung diesem Postulat (§§ 730, 732 ABGB, JGS Nr. 946/1811). Aus diesem Grund brauchte der Vorbehalt Österreichs nicht mehr erneuert zu werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10002493

Dokumentnummer

NOR12032067

alte Dokumentnummer

N2198016047T

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