Artikel 9
Ein uneheliches Kind hat die gleichen Rechte am Nachlaß seines Vaters und seiner Mutter und an dem der Mitglieder ihrer Familien, wie wenn es ehelich wäre.
Seit 1.1.1991 entspricht die österreichische Rechtsordnung diesem Postulat (§§ 730, 732 ABGB, JGS Nr. 946/1811). Aus diesem Grund brauchte der Vorbehalt Österreichs nicht mehr erneuert zu werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Gesetzesnummer
10002493
Dokumentnummer
NOR12032067
alte Dokumentnummer
N2198016047T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
