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Artikel 8 Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.8.1980

Artikel 8

Hat der Vater oder die Mutter eines unehelichen Kindes nicht die elterliche Gewalt oder die Obhut über das Kind, so kann dieser Elternteil in geeigneten Fällen ein Besuchsrecht erhalten.

Schlagworte

Obsorge

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10002493

Dokumentnummer

NOR12032066

alte Dokumentnummer

N2198016046T

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