Artikel 8
Hat der Vater oder die Mutter eines unehelichen Kindes nicht die elterliche Gewalt oder die Obhut über das Kind, so kann dieser Elternteil in geeigneten Fällen ein Besuchsrecht erhalten.
Schlagworte
Obsorge
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Gesetzesnummer
10002493
Dokumentnummer
NOR12032066
alte Dokumentnummer
N2198016046T
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