Artikel 7
(1) Ist die Abstammung eines unehelichen Kindes hinsichtlich beider Eltern begründet, so kann die elterliche Gewalt nicht kraft Gesetzes dem Vater allein zuerkannt werden.
(2) Die elterliche Gewalt muß übertragen werden können; in welchen Fällen sie übertragen werden kann, bestimmt das innerstaatliche Recht.
Mit ,,innerstaatlichem Recht" sind die Sachnormen dieses Rechts gemeint.
Schlagworte
Obsorge
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Gesetzesnummer
10002493
Dokumentnummer
NOR12032065
alte Dokumentnummer
N2198016045T
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