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Artikel 7 Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.8.1980

Artikel 7

(1) Ist die Abstammung eines unehelichen Kindes hinsichtlich beider Eltern begründet, so kann die elterliche Gewalt nicht kraft Gesetzes dem Vater allein zuerkannt werden.

(2) Die elterliche Gewalt muß übertragen werden können; in welchen Fällen sie übertragen werden kann, bestimmt das innerstaatliche Recht.

Mit ,,innerstaatlichem Recht" sind die Sachnormen dieses Rechts gemeint.

Schlagworte

Obsorge

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10002493

Dokumentnummer

NOR12032065

alte Dokumentnummer

N2198016045T

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