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Artikel 9 Abkommen über wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden den Schutz des gewerblichen Eigentums und dessen Durchsetzung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums fördern sowie Maßnahmen zur Weiterentwicklung und zum Ausbau der Zusammenarbeit vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10010079

Dokumentnummer

NOR12127455

alte Dokumentnummer

N7199812148U

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