Artikel 9
Die Vertragsparteien werden den Schutz des gewerblichen Eigentums und dessen Durchsetzung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums fördern sowie Maßnahmen zur Weiterentwicklung und zum Ausbau der Zusammenarbeit vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10010079
Dokumentnummer
NOR12127455
alte Dokumentnummer
N7199812148U
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