Artikel 8
Die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit könnte vorwiegend in folgenden Formen verwirklicht werden:
- –Kooperationsvereinbarungen zur effizienteren Ausnutzung von Produktionskapazitäten, Minimierung der Produktionskosten und Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;
- –Gründung von Gemeinschaftsunternehmen, Errichtung von Handelsvertretungen und -niederlassungen;
- –Investitionen und Unternehmensbeteiligungen auch im Rahmen der Privatisierung;
- –Technologie- und Know-how-Transfer;
- –Entwicklungs- und Technologieprojekte;
- –angewandte Forschung;
- –Informationsaustausch über Patente, Lizenzen sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte;
- –Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften;
- –Beratungsleistungen insbesondere in den Bereichen finanzielle und Bankdienstleistungen, Marketing, Controlling, Entwicklung von Unternehmensstrategien, Kostenrechnung und sonstige Dienstleistungen;
- –Erstellung von Feasibility-Studien;
- –Informationsaustausch auf dem Gebiet der Standardisierung und Metrologie;
- –Organisation und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen, Austausch von Delegationen und Experten;
- –Austausch von juristischen, wirtschaftlichen, statistischen und technischen Informationen, Dokumentationen und Publikationen;
- –Zusammenarbeit der Wirtschaftskammern und Unternehmerverbände.
Schlagworte
Handelsniederlassung, Entwicklungsprojekt
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10010079
Dokumentnummer
NOR12127453
alte Dokumentnummer
N7199812147U
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)