vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 91 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

AUFKLEBER

Artikel 91

Das Beförderungsunternehmen sorgt dafür, daß die im T 1- oder T 2-Verfahren abgewickelten Beförderungen durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang XIV (Anm.: Anhang nicht darstellbar) abgebildet ist. Die Aufkleber werden auf dem Übergabeschein TR sowie an dem Großbehälter angebracht.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)