Inhalt der Bewilligung
Artikel 91
(1) In der von den Zollbehörden zu erteilenden Bewilligung werden insbesondere festgelegt:
- a) die Zollstelle, die nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a die Vorausfertigung der für die Ausstellung der Versandpapiere T 2 L verwendeten Vordrucke vornimmt;
- b) die Art und Weise, in der der zugelassene Versender den Nachweis über die Verwendung dieser Vordrucke zu führen hat.
(2) Die Zollbehörden legen fest, innerhalb welcher Frist und in welcher Art und Weise der zugelassene Versender die zuständige Zollstelle unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann.
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