ZOLLFÖRMLICHKEITEN IM VERLAUF EINER NICHT IM EISENBAHNVERKEHR
DURCHGEFÜHRTEN BEFÖRDERUNG
Artikel 90
Müssen im Verlauf einer nicht im Eisenbahnverkehr durchgeführten Beförderung bis zum Abgangsbahnhof oder ab dem Bestimmungsbahnhof zollamtliche Förmlichkeiten erfüllt werden, so ist in den Übergabeschein TR nur jeweils ein beförderter Großbehälter einzutragen.
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