HAUPTVERPFLICHTETER
Artikel 89
(1) Die Eisenbahngesellschaft des Landes, in dem eine Beförderung der in Artikel 85 bezeichneten Art. durch das Beförderungsunternehmen übernommen worden ist, wird Hauptverpflichteter.
(2) Die Eisenbahngesellschaft des Landes, über dessen Gebiet die Sendung in das Gebiet der Vertragspartei gelangt ist, wird für Beförderungen der in Artikel 85 bezeichneten Art, die von dem Beförderungsunternehmen in einem Drittland übernommen worden sind, Hauptverpflichteter.
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