Artikel 89 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

KAPITEL II

VEREINFACHUNG DER FÖRMLICHKEITEN BEI DER AUSSTELLUNG DES VERSANDPAPIERS T 2 L Zugelassener Versender

Artikel 89

Die Zollbehörden jedes Landes können einer Person, die die Voraussetzungen nach Artikel 90 erfüllt und Waren mit einem Versandpapier T 2 L befördern will, nachstehend „zugelassener Versender'' genannt, bewilligen, dieses Papier zu verwenden, ohne daß

Artikel 84 Absatz 2 eingehalten wird.

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