Artikel 8
Diplomatische Privilegien
- 10.Zusätzlich zu den Privilegien und Immunitäten gemäß Artikel 7 werden dem Generalsekretär, den Mitgliedern des Exekutivkomitees und den sie begleitenden Familienmitgliedern jene Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen gewährt, wie sie Diplomaten gemäß Völkerrecht gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2017
Gesetzesnummer
20009863
Dokumentnummer
NOR40192946
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