Artikel 7
Privilegien und Immunitäten von Teilnehmern
- 9.Das Gastland trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle in Artikel 2 genannten Teilnehmer die folgenden Privilegien und Immunitäten im Zusammenhang mit ihren offiziellen Pflichten und den ihnen zugewiesenen Aufgaben auf dem Gebiet des Gastlandes während der Konferenz und während ihrer Reise zu und von dem Ort, an dem Treffen oder Sitzungen abgehalten werden, gewährt werden:
- a) Immunität von Festnahme und Haft sowie von der Beschlagnahme von persönlichem Gepäck;
- b) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach der Regionalkonferenz, in Bezug auf Handlungen, welche in Ausübung der offiziellen Funktion erfolgten;
- c) Unverletzlichkeit aller amtlichen Papiere und Schriftstücke;
- d) die gleichen Erleichterungen in Bezug auf Devisen, wie sie Diplomaten eingeräumt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2017
Gesetzesnummer
20009863
Dokumentnummer
NOR40192945
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