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Artikel 9 Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.2017

Artikel 9

Gebrauch der Immunitäten

  1. 11.Die Privilegien und Immunitäten gemäß Artikel 7 und 8 dieses Übereinkommens werden den Betroffenen nicht zu ihrem persönlichen Nutzen gewährt, sondern aus Gründen des reibungslosen Funktionierens der Institutionen von ICPO-INTERPOL.12.ICPO-INTERPOL und die zuständigen Behörden in den Mitgliedsländern der Organisation haben das Recht und die Pflicht, die Immunität derer, die eine solche genießen, aufzuheben, wenn diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und wenn auf diese Immunität ohne Beeinträchtigung der Interessen von ICPO-INTERPOL verzichtet werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2017

Gesetzesnummer

20009863

Dokumentnummer

NOR40192947

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