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Artikel 8 Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.2017

Artikel 8

Diplomatische Privilegien

  1. 10.Zusätzlich zu den Privilegien und Immunitäten gemäß Artikel 7 werden dem Generalsekretär, den Mitgliedern des Exekutivkomitees und den sie begleitenden Familienmitgliedern jene Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen gewährt, wie sie Diplomaten gemäß Völkerrecht gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2017

Gesetzesnummer

20009863

Dokumentnummer

NOR40192946

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