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Artikel 10 Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.2017

Artikel 10

Streitbeilegung

  1. 13.Jegliche Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird durch Verhandlungen beigelegt.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2017

Gesetzesnummer

20009863

Dokumentnummer

NOR40192948

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