Artikel 8
Schutz von Informationen
Dieses Übereinkommen läßt die Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien auf Grund ihrer innerstaatlichen Rechtssysteme und geltender supranationaler Vorschriften zum Schutz von Informationen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen und gewerblichen Geheimnissen, einschließlich des geistigen Eigentums oder der nationalen Sicherheit, unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
10010998
Dokumentnummer
NOR12139994
alte Dokumentnummer
N8199658533J
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