Artikel 8
Durchbeförderungsersuchen
1. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens verwendet die zuständige Behörde der ersuchenden Partei für die Übermittlung des Durchbeförderungsersuchens von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen das gemeinsame Formular, das dem Abkommen als Anhang 7 beigefügt ist. Die zuständige Behörde der ersuchten Partei bestätigt elektronisch, ausnahmsweise per Fax, den Eingang des Durchbeförderungsersuchens. Die zuständige Behörde der ersuchten Partei beantwortet das Durchbeförderungsersuchen schriftlich unter Verwendung des Formulars in Anhang 3 dieses Protokolls.
2. Im Fall einer Durchbeförderung auf dem Luftweg enthält das Durchbeförderungsersuchen nach Anhang 7 des Abkommens auch die Angabe der Flugnummern.
3. Das Ersuchen um Durchbeförderung soll, neben den in Anhang 7 des Rückübernahmeabkommens genannten persönlichen Daten, unter der Rubrik C. „Bemerkungen“ für die Durchbeförderung notwendige Hinweise auf den Gesundheitszustand der Person mit deren Zustimmung sowie den Sicherungsbedarf enthalten.
4. In dem Falle, dass die Durchbeförderung nicht wie angekündigt stattfinden kann, teilt die zuständige Behörde der ersuchten Partei dies der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mit. Die zuständige Behörde der ersuchenden Partei wird innerhalb von 24 (vierundzwanzig) Stunden schriftlich darauf antworten und der zuständigen Behörde der ersuchten Partei einen Vorschlag zum weiteren Vorgehen unterbreiten.
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