Artikel 9
Voraussetzungen für eine begleitete Rückführung und Durchbeförderung
1. Die Beförderung von Staatsangehörigen der Parteien, Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen erfolgt in der Regel auf dem Luftweg. Aus Sicherheitsgründen kann sie von ermächtigten Personen begleitet werden.
2. Die zuständige Behörde der ersuchenden Partei teilt in dem Rückübernahmeersuchen oder in dem Durchbeförderungsersuchen mit, ob sie eine Begleitung plant. Im Fall einer amtlichen Begleitung werden sofern möglich die Vornamen, Familiennamen, Art, Nummern und Ausstellungsdaten der Reisedokumente der Begleitpersonen mitgeteilt.
3. Die zuständige Behörde der ersuchten Partei wird der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei alle für die Begleitung relevanten Informationen, zur Verfügung stellen.
4. Das Begleitpersonal ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen der ersuchten Partei einzuhalten.
5. Die Begleitung wird von Personen in Zivilkleidung durchgeführt, die gültige Reisedokumente mit sich führen. Das Begleitpersonal darf keine Waffen oder sonstigen Gegenstände mit sich führen, für die auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Partei Beschränkungen gelten.
6. Die zuständigen Behörden arbeiten in allen Fragen, die mit dem Aufenthalt von Begleitpersonal auf dem Hoheitsgebiet des Staates der ersuchten Partei verbunden sind, zusammen. Dabei gewähren die zuständigen Behörden der ersuchten Partei dem Begleitpersonal jede mögliche Unterstützung.
7. Die Befugnisse des Begleitpersonals beschränken sich bei der Beförderung auf Notwehr oder Nothilfe. Das Begleitpersonal kann jedoch bis zum Eintreffen der verantwortlichen Personen der ersuchten Partei in vernünftiger und verhältnismäßiger Weise auf eine evidente, schwerwiegende Gefahr reagieren, um zu verhindern, dass die begleitete Person flüchtet und dabei sich oder Dritte verletzt oder Sachschaden verursacht.
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