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Artikel 8. Österreichische Auslandstitel - Bereinigung (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1955

Artikel 8.

Die der Schweizerischen Bankiervereinigung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen erwachsenden Kosten werden durch das österreichische Bundesministerium für Finanzen vergütet werden.

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