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Artikel 7. Österreichische Auslandstitel - Bereinigung (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1955

Artikel 7.

Wird von der Schiedskommission einem Antrag gemäß § 3 des Gesetzes stattgegeben, so ist der Anleiheschuldner gemäß § 7 des Gesetzes verpflichtet, dem Antragsteller ein neues gültiges Wertpapier derselben Art und Höhe auszuhändigen.

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