Artikel 8.
Die der Schweizerischen Bankiervereinigung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen erwachsenden Kosten werden durch das österreichische Bundesministerium für Finanzen vergütet werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 8.
Die der Schweizerischen Bankiervereinigung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen erwachsenden Kosten werden durch das österreichische Bundesministerium für Finanzen vergütet werden.
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